Ergänzungswahl zum Verwaltungsrat 2020 - Alles zur Wahl - Wir suchen Kandidatinnen und Kandidaten

Welche Wahlen und warum jetzt?

Nach der Aussetzung des Synodenumsetzungsgesetzes werden für eine Übergangszeit die bisherigen Gremien in den bisherigen Pfarreien weiterarbeiten. Damit erfolgt auch eine Ergänzungswahl zu den bestehenden Verwaltungsräten in den nun vorläufig weiter existierenden Kirchengemeinden.

Die Ergänzungswahl findet statt, weil die Amtszeit der Hälfte der bisherigen Verwaltungsratsmitglieder endet.
Es gehört zu den Aufgaben des Pfarrgemeinderates einer Pfarrei diese Wahl durchzuführen. Sie ist also eine indirekte Wahl.

Der Pfarrgemeinderat unserer Pfarrei St. Johann hat auf seiner Sitzung vom 21.01.2020 den Termin für die Ergänzungswahl festgesetzt:

Do., 27.02.2020.

Gleichzeitig hat er einen Wahlausschuss gebildet, der einen Wahlaufruf (s.u.) verfasst hat und eine Kandidatenliste zur Vorlage beim Pfarrgemeinderat erstellen wird. An ihn sind auch Kandidatenvorschläge zu richten. Wenn Sie jemanden für den Verwaltungsrat vorschlagen möchten, finden Sie am Ende des Wahlaufrufs den Link zu einer interaktiven Datei, die Sie direkt an Ihrem PC oder mobilen Endgerät ausfüllen können.

Was macht ein Verwaltungsrat ?

Der Verwaltungsrat verwaltet das kirchliche Vermögen in der Kirchengemeinde. Er vertritt die Kirchengemeinde und das Vermögen. Zu seinen Aufgaben gehören zum Beispiel:

  • Erstellung eines Haushaltsplanes.
  • Pflege, Beratung und Entscheidung über die Immobilien und Grundstücke.
  • Erstellung von Miet-, Pacht- und Leihverträgen.

Ziel ist es, dass das Vermögen der Pfarrei und ihrem Auftrag dient.

Aufgaben, Zusammensetzung und Wahl sind im Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) geregelt.

 

WAHLAUFRUF

Wir suchen Kandidatinnen und Kandidaten

Der Verwaltungsrat verwaltet das kirchliche Vermögen in der Kirchengemeinde.
Er vertritt die Kirchengemeinde und das Vermögen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden formal für 8 Jahre vom Pfarrgemeinderat gewählt. Allerdings ist aufgrund der aktuellen Übergangssituation davon auszugehen, dass die Amtszeit tatsächlich nicht über den 31.12.2021 hinausgehen wird.

Wer kann Kandidatenvorschläge einreichen?

Jede zum Pfarrgemeinderat wahlberechtigte Person kann Kandidatenvorschläge machen. (§ 4 Abs. 1 VR-WO)
D.h. Kandidatenvorschläge kann machen, wer Mitglied der Katholischen Kirche ist, am Wahltag zum Pfarrgemeinderat das 16. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz in der Pfarrei hat (§ 5 Abs. 1 PGR-O)

Bis wann können Kandidatenvorschläge eingereicht werden?

Kandidatenvorschläge können eingereicht werden bis spätestens 21 Tage vor dem Wahltermin, d.h. bis:

06. Februar 2020

Wer kann gewählt werden?

Wählbar ist jedes Gemeindemitglied, das seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung in der Kirchengemeinde hat und nach staatlichem Recht volljährig ist.

Von der Wählbarkeit ist derjenige ausgeschlossen,

  1. a) für den wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers

die in den §§ 1896 Abs. 4 und BGB bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst;

  1. b) der der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Stimmrechtes verlustig ist;
  2. c) der wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche oder aufgrund strafgerichtlicher

Entscheidung in einer Anstalt untergebracht ist;

  1. d) der durch kirchenbehördliche Entscheidung von den allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechten ausgeschlossen ist;
  2. e) der nach den Bestimmungen des staatlichen Rechtes aus der Kirche ausgetreten ist.

Nicht wählbar sind die in einem Dienstverhältnis zur Kirchengemeinde stehenden Personen sowie diejenigen im Dienst des Bistums stehenden Personen, die in der Kirchengemeinde tätig sind oder unmittelbar mit den Aufgaben der kirchlichen Aufsicht über die Kirchengemeinde befasst sind. Nicht wählbar sind auch die in einem Dienstverhältnis zum Kirchengemeindeverband, dem die Kirchengemeinde angeschlossen ist, stehende Personen. Diese Regelungen gelten nicht für Aushilfskräfte, die weniger als drei Monate im Jahr beschäftigt sind.

Wer ist wahlberechtigt?

Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt durch den Pfarrgemeinderat.

Gewählte und berufene Mitglieder des Pfarrgemeinderates, die ihre Hauptwohnung nicht in der Kirchengemeinde haben, sind bei der Wahl zum Verwaltungsrat nicht wahlberechtigt.

Wie mache ich einen Kandidatenvorschlag?

  • Der Kandidatenvorschlag darf nicht mehr Kandidaten enthalten, als Mitglieder für den Verwaltungsrat zu wählen sind.
  • Im Kandidatenvorschlag müssen Name, Geburtsdatum, Adresse und Beruf der Kandidatin bzw. des Kandidaten aufgeführt sein.
  • Ein Kandidatenvorschlag ist nur gültig, wenn er das schriftliche Einverständnis der in ihm aufgeführten Kandidaten enthält.
  • Der Kandidatenvorschlag muss mit dem Datum, der Unterschrift und der vollen Anschrift der Person versehen sein, die ihn einreicht.
  • Der Kandidatenvorschlag ist in einem verschlossenen Umschlag dem Wahlausschuss bis zu dem oben genannten Termin zuzuleiten.

Für den Wahlausschuss -
Wolfgang Peters
- Vorsitzender -

Kontaktadresse für Ihre Anfragen und Abgabemöglichkeit für Ihre Kandidatenvorschläge:

Kath. Kirchengemeinde St. Johann
Schumannstraße 25
66111 Saarbrücken
Tel: 0681/ 90 68 80
Fax 0681/ 90 68 822
e-mail: kontakt@pfarrei-st-johann.de

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